Pflegehelfer mit Zusatzausbildung – Betreuungskräfte nach § 87 b Abs, 3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen haben in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Durch die gesetzliche Regelung sollen die finanziellen Grundlagen für die Einstellung vom zusätzlichen Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen geschaffen werden. Für viele Arbeitssuchende eröffnet sich dadurch eine neue Chance, einen sozialversicherungpflichtigen Arbeitsplatz zu finden.